Ihr Recht:
Wissenswertes über den Beherbergungsvertrag
Hier ein kleiner Auszug aus dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung:
Der Gastaufnahmevertrag ist geschlossen, sobald die Zimmerbestellung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist.
Der Gastwirt/Hotelier/Vermieter ist verpflichtet, das reservierte Zimmer zur Verfügung zu stellen. Andernfalls hat er dem Gast Schadenersatz zu leisten.
Der Gast ist verpflichtet, den vereinbarten oder betriebsüblichen Zimmerpreis für die Vertragsdauer zu entrichten. Dies gilt auch, wenn das Zimmer nicht in Anspruch genommen wird. Bei Nichtinanspruchnahme sind die vom Beherbergungsbetrieb eingesparten Aufwendungen sowie die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Zimmers anzurechnen.
Der Beherbergungsbertrieb ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben.